Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 40Artikel 2, Paragraph 40
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Bekanntgabe von vergebenen Leistungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis jedes Wettbewerbes bekannt zu geben. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den freien Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Informationen sind spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV haben die Auftraggeber anzugeben, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch vier haben die Auftraggeber anzugeben, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Schlagworte
Bauauftrag, Lieferauftrag
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031802